Klienteninfo Ausgabe 62 / Oktober 2026

Inhalt:

 

14.10.2026

 


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2002 Herzogbirbaum

 

 

 

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Video-Überwachung mit Smart-Brillen

Die Tageszeitung "Der Standard" berichtete als erste davon, dass ein Schüler eines Wiener Gymnasiums trotz mehrfacher Intervention der Schule eine Smart-Brille im Unterricht verwendet hatte und damit bei Mitschülern und Lehrern extremes Unbehagen und Bedenken hervorrief. Kaum jemand wollte sich der ständigen Gefahr einer Überwachung aussetzen, was sogar zur sozialen Isolierung des Buben führte. Dessen ungeachtet wurde auf dem Rechtsweg in zweiter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der zuvor von der Bildungsdirektion verfügte Schulausschluss des Schülers aufgehoben.

Dem Bericht zufolge waren die Bildungsdirektion als Erstinstanz und das Bildungsministerium mit dem Ausgang des Verfahrens nicht zufrieden und erwägen eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Das BVwG stellte in seinem Urteil ausdrücklich fest, dass die Schule und die Schulbehörde bei ihren Entscheidungen mit einer möglichen Gefährdungssituation argumentiert hatten, wie sie gesetzlich als Voraussetzung für einen Schulausschluss vorgesehen ist

(§ 49 SchUG: [Wenn das Verhalten eines Schülers, Erg.] "eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen").

Diese Gefährdungssituation jedoch konkret nachzuweisen, ist nach Ansicht des Gerichtes der Bildungsdirektion nicht gelungen. Hierzu hätte es - so die Meinung des Gerichtes - des Nachweises bedurft, dass tatsächlich Videoaufnahmen durch den Schüler (Beschwerdeführer = BF) angefertigt wurden. Nachdem solche nicht vorgelegt wurden, hat das BVwG den Bescheid zum Ausschluss von der Schule aufgehoben.

Urteilsschelte ohne genaue Aktenkenntnis sind unseriös. Grundsätzlich hatte das BVwG eine Maßnahme (Ausschluss des Schülers) zu prüfen, die auf Basis des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG, s.o.) getroffen wurde. Merkwürdig ist allerdings, dass das Gericht selbst in seiner Begründung anführt,

"Der angefochtene Bescheid stützt sich jedoch im Wesentlichen darauf, dass die Smart-Brille als sicherheitsgefährdender und störender Gegenstand einzuordnen sei, da der Unterrichtsablauf beeinträchtigt und in die Persönlichkeitsrechte aller anwesenden Personen eingegriffen werde durch gefühlte Verunsicherung.
Eine derartige Schlussfolgerung kann jedoch fallgegenständlich nicht gezogen werden, weil die belangte Behörde keine konkreten relevanten Vorfälle feststellte. Soweit die belangte Behörde ins Treffen führt, dass seitens der Mitschüler und Lehrpersonen eine allgemeine Sorge bestand, durch die vom BF getragene Smart-Brille aufgenommen zu werden, ist – wie beweiswürdigend ausgeführt – festzuhalten, dass über ein bloßes Unbehagen auslösendes Verhalten des BF ein darüberhinausgehendes schwerwiegendes Fehlverhalten nicht festgestellt werden konnte."

Die bloß "allgemeine Sorge" und damit die Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte von Mitschülern und Lehrern des Buben wurde also überraschender Weise vom BVwG nicht als ausreichend beurteilt, um den Antrag des BF auf Aufhebung des Ausschlusses von der Schule zurückzuweisen. Dies könnte ein gutes Argument für die Zulassung der außerordentlichen Revision beim VwGH sein sein. Das BVwG lässt nämlich den Umstand unbeachtet, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) in Österreich im Gegenteil bereits mehrfach bezüglich von Kamera-Attrappen auf Basis des Persönlichkeitsrechtes und des Urheberrechtes entschieden hat, dass bloß durch das Vorhandensein solcher Objekte ein unzulässiger "Überwachungsdruck" entsteht. Gleichartige höchstgerichtliche Entscheidungen finden sich zahlreich auch für Deutschland. Würde sich der weitere Gang des Verfahrens auf diesen Umstand stützen, wäre die Frage unerheblich, die das BVwG rechtsirrtümlich in den Vordergrund gerückt hat, nämlich, ob der Beschwerdeführer jemals mit seiner Smart-Brille Aufnahmen des Schulgeschehens angefertigt und verschickt hat. Unabhängig davon, ob die Aufnahmefunktion von Smart-Brillen aktiviert ist oder nicht, erzeugt ihr bloßes Vorhandensein in ihrem Umfeld einen Überwachungsdruck, der nach ständiger höchstgerichtlicher Entscheidungspraxis nicht hingenommen werden muss.

Es ist daher davon auszugehen, dass - entsprechende Beharrlichkeit der Betroffenen vorausgesetzt - die Verwendung von Smart-Brillen in einem Betrieb auf dem Rechtsweg unterbunden werden kann. In einem Berufsumfeld, für das gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gelten, wie Ordinationen oder Anwaltskanzleien, ist die Unternehmensführung vielmehr sogar verpflichtet, konsequent und kompromisslos für deren Einhaltung zu sorgen. Schon das bloße Tragen von Smart-Brillen erweckt zumindest den Anschein, dass die Pflicht zur Verschwiegenheit und zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte nicht ernst genommen werden könnte.

Verantwortliche Unternehmer, Ärzte, Anwälte, Therapeuten etc. müssen daher in jedem Fall einschreiten, wenn sie von der Verwendung von Smart-Brillen im Unternehmen Kenntnis erlangen. Das gilt nicht nur für Mitarbeiter, sondern auch für Kunden, Patienten oder Klienten. Bei dieser zweiten Gruppe sollte das Hausrecht zur Durchsetzung ausreichen, wenn bei den Betroffenen keine Einsicht gegeben ist. Bei Mitarbeitern wird jedoch empfohlen, in konkreten Fällen eine anwaltliche Beratung zu suchen, BEVOR etwaige dienstrechtliche Maßnahmen gesetzt werden.

Anmerkung: Smart-Brillen sind grundsätzlich rechtlich anders zu beurteilen, als Hörgeräte, die mittlerweile auch in Brillenform (und damit praktisch unkenntlich) angeboten werden, jedoch keine Übertragungs- oder Aufzeichnungsfunktion besitzen.

 

Quellen:

https://www.derstandard.at/story/3000000341251/schueler-muss-smartbrille-von-meta-nicht-absetzen-trotz-empoerung-in-seiner-schule?ref=seite1_zonekur
(11.10.2026)

https://www.derstandard.at/story/3000000343584/wann-ist-die-nutzung-von-smartbrillen-in-oesterreich-verboten
(12.10.2026)

https://www.derstandard.at/story/3000000344013/smartglasses-in-der-schule-warum-schon-das-tragen-rechtswidrig-sein-kann
(13.10.2026)

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=99e81e26-b18a-4ce4-93bf-b7e89176726f&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Bvwg&Entscheidungsart=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=2346501-1&VonDatum=01.01.2014&BisDatum=07.08.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Dokumentnummer=BVWGT_20260803_W224_2346501_1_00
(12.10.2026 - Entscheidung des BVwG)

https://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=347ad4e0-5004-4dca-b0b3-6d20a30183e8&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=11.10.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=%c3%9cberwachungsdruck&Dokumentnummer=JJR_20120120_OGH0002_0080OB00125_11G0000_001
(11.10.2026 - Beispiel für OGH-Entscheidung)

https://www.garanteprivacy.it/home/docweb/-/docweb-display/docweb/10307908
(14.10.2026 - Ital. Datenschutzbehörde)

 

 


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Ist wirtschaftliches Überleben ohne KI möglich?

Irgendwie haben es die US-Techgiganten geschafft, der Menschheit erfolgreich zu vermitteln, dass ohne Künstliche Intelligenz (KI) nichts mehr geht. Zwar gibt es auch vermehrt dramatische Warnungen und Meldungen über ungeheuerliche Betriebsunfälle, aber das scheint die Masse der Menschen kaum ernsthaft davon abzuhalten, die Werkzeuge zu verklären und so zu benützen, dass er oder sie selbst am Ende unfreiwillig die Zeche zahlt.

Insbesondere bei den meisten kostenlosen KI-Modellen - und das scheint in der Allgemeinheit unbekannt zu sein - finden sämtliche Rechenprozesse in den USA oder auf Servern statt, die unter US-Recht oder dem Recht von Drittstaaten betrieben werden. Die Eingabe personenbezogener Daten beim Prompting ist daher in diesen Fällen nicht zulässig bzw. mit einem hohen Risiko für Schadenersatzforderungen verbunden. Aber auch andere Dinge, wie z.B. die Beschreibung technischer Entwicklungen, Fotos, Videos etc. landen mit Sicherheit (auch) bei der Konkurrenz oder bei "unfreundlichen Staaten", die das neuerworbene Wissen etwa bei der Waffenproduktion oder der Verfolgung unliebsamer Menschen einsetzen können.

Niemand, auch nicht ein Entwickler von KI, kann heute garantieren, dass nicht Chats der KI mit der Person, die eine Anfrage stellt ("Prompt"), einen Weg nach außen finden - spätestens dann, wenn sich zwei KIs miteinander hinter dem Rücken ihrer Erfinder unterhalten. Um Wissen über Projekte der Konkurrenz zu erlangen, musste man früher aufwändige Wirtschaftsspionage betreiben. Heute genügt es, die Server abzugreifen, auf denen KI läuft.

Wer KI sicher betreiben will, ohne Gefahr zu laufen, dass er geschützte Daten preisgibt und allenfalls dafür sogar Schadenersatz leisten muss, muss Geld investieren, eigene, isolierte Server anmieten, ein geeignetes KI-Modell einkaufen und selbst hosten. Das verursacht Mühe und braucht Geld: Nicht alle KI-Modelle werden zum Selfhosting angeboten. Das Modell selbst muss vor seinem ersten Einsatz noch trainiert werden. Welchen finanziellen Aufwand jemand tätigen muss, um legal an Trainingsdaten heranzukommen, ist schwer vorherzusagen.

Bereits an dieser kurzen Beschreibung erkennt man, dass die rechtskonforme Verwendung von KI nicht trivial ist. Man muss daher die Anwendung sehr genau planen und laufend kontrollieren. Und noch etwas: Bisher finden sich in empirischen Untersuchungen keine überzeugenden Hinweise, dass der Einsatz von KI die Betriebskosten eines Unternehmens massiv senkt, soferne man die Beschaffung, das Training des Personals, den Zeitbedarf der Vorbereitung und die Mühen der konsequenten Ergebniskontrolle mitkalkuliert.

KI ist keine Wunderwaffe. Dass aber der Einsatz von KI in ganz speziellen und abgegrenzten Bereichen und unter streng kontrollierten Bedingungen die Qualität des Outputs eines Unternehmens verbessern kann, ist nicht zu bestreiten.

Quellen:

https://science.orf.at/stories/3237460/
(28.9.2026)

https://www.derstandard.at/story/3000000343064/le-chonk-eu-hoffnung-mistral-stellt-neues-ki-modell-vor?ref=seite1_zonekur
(7.10.2026)

https://www.derstandard.at/story/3000000342623/aleph-alpha-bringt-souveraene-ki-made-in-germany-auf-den-markt
(5.10.2026)

 

 


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CEO-Fraud mit KI

Letztlich büßte die italienische Bank Fideuram "nur" 36 Millionen EUR ein, 53 Millionen konnten den Kriminellen wieder abgejagd werden. Eigentlich war es ein klassischer "CEO-Fraud", jedoch verwendeten die Verbrecher Künstliche Intelligenz, um am Telefon Stimmen zu imitieren und den Chef der betroffenen Bank hinters Licht zu führen. Um den zentralen Betrug herum "bauten" sie zusätzlich ein Netz an weiteren Täuschungen, die letztlich dazu führten, dass der Bankchef die Anweisung zur Zahlung von rund 90 Millionen EUR zunächst arglos erteilte.

Ratschläge, wie solche ausgeklügelten Betrügereien "sicher" und "immer" verhindert werden können, sind vermessen. Gut beraten ist man aber in jedem Fall, wenn man sich vermeintlichem Zeitdruck, der von Betrügern sehr oft vorgeschützt wird, bewusst entzieht. Ein aktiv getätigter Anruf des ausgewählten Betrugsopfers vor der Überweisung bei den angeblichen Auftraggebern hätte womöglich Klarheit gebracht. Ebenso verhält es sich beim Anruf von Polizisten, Buchhaltern, Ärzten etc. In allen diesen Fällen kann ein aktiver Rückruf am Kommissariat, in der Firma oder im Spital mit der Bitte um Bestätigung der Aufforderung zur Bezahlung den Betrug rasch aufdecken.

Dazu abschließend eine Anekdote: Eine betagte, aber agile Dame erhielt den Anruf eines angeblichen Polizisten, der erklärte, dass ihre Tochter in einen Verkehrsunfall verwickelt sei, bei dem der Unfallgegner das Leben verlor. Um eine Haft der Tochter abzuwenden wäre die Herausgabe einer hohen Geldsumme als Sicherheit notwendig. Die Dame antwortete geistesgegenwärtig am Telefon dem Betrüger: "Wenn sie blöd gefahren ist, geschieht ihr recht, wenn sie eingesperrt wird. Guten Tag." Das Telefonat war damit beendet und der Betrugsversuch gescheitert.

Quelle:

https://www.derstandard.at/story/3000000341451/ki-betrug-bei-italienischer-gro223bank-95-mio-euro-erbeutet
(26.9.2026)

 

 


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